LG Heilbronn – Az.: Bu 8 T 5/20 – Beschluss vom 14.01.2020
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 14.09.2016 (richtigerweise: 15.05.2019), Az. 2 K 134/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Beschwerdewert: 65.000,00 Euro.
Gründe
1. Die gemäß §§ 95 ff. ZVG, 793, 567 ff. ZPO zulässige Zuschlagsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
In § 100 ZVG genannte Vorschriften, auf welche die Zuschlagsbeschwerde lediglich gestützt werden kann, wurden durch das Amtsgericht nicht verletzt.
a. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1 oder 2, 73 Abs. 1 ZVG sind nicht verletzt (vgl. § 100, 83 Nr. 1 und 7 ZVG). Die Terminsbestimmung mit Verfügung vom 10.01.2019 auf den 21.03.2019 wurde den Verfahrensbeteiligten am 23.01.2019 zugestellt und ferner am 02.02.2019 durch Veröffentlichung in der Heilbronner Stimme und unter www.zvg.com öffentlich bekannt gemacht. Zwischen Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigender Grundstücke die Versteigerung geschlossen wurde, lagen mehr als 30 Minuten. Die Versteigerung wurde so lange fortgesetzt, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wurde.
Die hälftigen Miteigentumsanteile durften im Wege des Gesamtausgebots versteigert werden. Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2009 – V ZB 12/09 -, juris = MDR 2009, 1071).
b. Im Hinblick auf die weiteren in der Beschwerdeschrift vom 26.04.2019, im Schreiben vom 11.06.2019, im Schriftsatz vom 01.07.2019 und im Schriftsatz vom 22.10.2019 nebst dem damit als Anlage vorgelegten undatierten Schreiben des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen verweist das Beschwerdegericht zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 15.05.2019. Die dort geäußerte Rechtsauffassung teilt das Beschwerdegericht.
Insbesondere kann auch das Beschwerdegericht keinen zur Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung (vergleiche § 83 Nr. 6 ZVG) führenden Grund darin erblicken, dass angeblich kein rechtzeitiger Hinweis darauf erfolgt sei, dass die im Nennwert von 50.000 € eingetragene Grundschuld für … in die Berechnung des geringsten Gebots einbezogen worden sei. Nach Aktenlage ist ein solcher Hinweis spätestens im Versteigerungstermin erfolgt. Auch musste dem anwa[…]