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C-Leg-Prothese: Anspruch hierauf?

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 3 KR 68/01 R
Verkündet am 06.06.2002

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2001 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wurzburg vom 14. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten aller Rechtszuge zu erstatten

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit dem Kniegelenksystem C-Leg.
Die 1963 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist auf Grund eines 1980 erlittenen Motorradunfalls links beinamputiert. Sie ist Mutter zweier Kinder, die zur Zeit zwei und sieben Jahre alt sind. Die Beklagte hat sie im Laufe der Zeit mit Beinprothesen versorgt. Gegenwärtig besitzt sie zwei Prothesen mit so genannten Endolite-Gelenken und Mauchhydraulik, mit denen sie ein gutes Gangbild erreicht. Die Versorgung mit einer ärztlich verordneten elektronisch gesteuerten Oberschenkelprothese, einem so genannten C-Leg, das laut Kostenvoranschlag 39.858,33 DM kosten sollte, lehnte die Beklagte als Überversorgung ab (Bescheid vom 22. Juni 1998). Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2. September 1998).
Das Sozialgericht (SG) holte im nachfolgenden Klageverfahren ein Gutachten von Prof. Dr. W. (Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T.) ein und hat die Beklagte daraufhin verpflichtet, die Klägerin mit einer Oberschenkelprothese mit C-Leg-Kniegelenk zu versorgen (Urteil vom 14, September 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 26. Juli 2001 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versorgung mit der beantragten C-Leg-Prothese entspreche nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei der Klägerin würden durch die Versorgung mit der neuartigen Prothese keine Verbesserungen gegenüber der vorhandenen Versorgung erzielt, die zu den Grundbedürfnissen gerechnet werden könnten. Hierfür reiche es nicht aus, dass si[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/cleg.htm

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