Bundesarbeitsgericht – Az.: 9 AZR 225/21 – Urteil vom 30.11.2021
In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2021 (Aktenzeichen 9 AZR 225/21) wurde entschieden, dass bei der Berechnung des Jahresurlaubs vollständig ausgefallene Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, eine dreitägige Verkaufshilfe, wäre bei einer sechstägigen Arbeitswoche auf 28 Urlaubstage pro Jahr berechtigt. Durch ihre dreitägige Arbeitswoche wurden ihr jedoch nur 14 Urlaubstage zugestanden. Aufgrund der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Kurzarbeit, wurde sie in bestimmten Monaten vollständig von der Arbeit befreit und arbeitete in anderen Monaten nur an wenigen Tagen.
Ihr Arbeitgeber berechnete daraufhin ihren Urlaubsanspruch neu und gab ihr für das Jahr 2020 nur 11,5 Urlaubstage. Sie war jedoch der Meinung, dass die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallenen Tage wie normale Arbeitstage für den Urlaub gewertet werden sollten und klagte gegen diese Neuberechnung.
Die Vorinstanzen und das Bundesarbeitsgericht wiesen ihre Klage jedoch ab. Sie hat keinen Anspruch auf zusätzliche 2,5 Urlaubstage für das Jahr 2020. Der Jahresurlaub wird gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes berechnet. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage pro Woche verteilt ist, wird die Anzahl der Urlaubstage basierend auf dem für das Urlaubsjahr relevanten Arbeitsrhythmus berechnet.
Aufgrund der Kurzarbeit der Klägerin war eine Neuberechnung ihres Urlaubsanspruchs gerechtfertigt. Ausgefallene Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit sind weder nach nationalem noch nach EU-Recht als Arbeitstage zu werten. Daher betrug ihr Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 nicht mehr als die vom Arbeitgeber berechneten 11,5 Tage. Wenn man nur die Monate berücksichtigt, in denen sie überhaupt nicht gearbeitet hat, hätte sie sogar nur Anspruch auf 10,5 Urlaubstage gehabt.
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