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Hammerschlags- und Leiterrecht – Recht Hindernisse für Bauarbeiten zu entfernen

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 81/18 – Urteil vom 06.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Juni 2018 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 18 Abs. 1 des NbG LSA auf Duldung der im Klagantrag aufgezählten Handlungen habe. § 18 Abs. 1 NbG LSA sehe eine Duldung „zur … Durchführung von … Arbeiten auf dem benachbarten Grundstück“, also auf dem Grundstück der Klägerin vor. Hier verlange die Klägerin von der Beklagten hingegen, dass die Beklagte es dulden solle, dass die Klägerin Arbeiten auf dem Grundstück der Beklagten ausführe.

§ 18 Abs. 1 NbG LSA sehe auch nicht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge vor. Schon vom Wortlaut her umfasse die Benutzung einer Sache nicht das Recht, Arbeiten an dieser Sache durchzuführen und diese – wenn auch nur vorübergehend – umzugestalten. Dies sei auch im Prototyp des Nutzungsvertrages, dem Mietvertrag, so geregelt. Der Mieter dürfe nur dann ohne Zustimmung des Vermieters Veränderungen an der Mietsache durchführen, wenn die Maßnahme des Mieters die Substanz der Mietsache, das Gebäude, den Vermieter und die Mitmieter nicht beeinträchtige. Hier beeinträchtigten die Entfernung der Pflasterung in einer Länge von ca. 16 m und einer Breite von ca. 6 m und Ausgrabungen und Ausschachtungen in einer Tiefe bis zu 6 m die Substanz des Grundstücks der Beklagten ganz erheblich. Auch die Nutzungsmöglichkeit der Parkplätze durch die Mitmieter werde gänzlich beseitigt.

§ 18 NbG LSA habe nur eine ganz geringfügige Nutzung im Auge. Dies werde auch aus dessen Absatz 2 deutlich. Der von seinen Voraussetzungen etwa wortgleiche § 24 NbG NRW, welcher noch nicht einmal den eng gefassten[…]


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