LG Heilbronn – Az.: Aß 2 O 271/18 – Urteil vom 29.11.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 6.680,46 Euro.
Tatbestand
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter eine Mietzinsforderung für August 2017 gegen die Beklagte als Drittschuldnerin geltend.
Die Beklagte schloss mit der Eigentümergesellschaft „…“ (im Folgenden: … GbR) im Frühling 2007 einen Mietvertrag über eine Teilfläche im Einkaufszentrum … in … ab (K 2). Gem. § 4 des Mietvertrages war der Mietzins jeweils zum Monatsersten im Voraus zu entrichten.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 20.07.2017 wurde gegen die … das Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt (K 1). Der Kläger nahm daraufhin das Objekt in Besitz und übergab der in der … Filiale eingesetzten Filialleiterin der Beklagten am Vormittag des 28.07.2017 einen verschlossenen Umschlag. Darin befand sich eine Kopie des Anordnungsbeschlusses des Amtsgerichtes sowie eine an die Geschäftsleitung der Beklagten gerichtete Information über die Zwangsverwaltung. Der Kläger wies die Filialleiterin darauf hin, dass die Sache eilig sei und sie die Unterlagen sofort an die Geschäftsleitung weiterreichen müsse. Außerdem stellte er der Beklagten gegenüber per Mail vom 29.07.2017 den Sachverhalt dar und wies darauf hin, dass keine Zahlungen mehr an die bisherige Vermieterin mit schuldbefreiender Wirkung erbracht werden könnten (K 4). Dennoch wurde die August-Miete 2017 von der Beklagten an die … GbR bezahlt und vom Beklagten-Konto am 01.08.2017 abgebucht (K6).
Die Beklagte führt die Zahlung der Mieten für ihre über 1000 Filialen im Zuge einer Sammelüberweisung durch, für die ein Dauerauftrag eingerichtet ist. Um die pünktliche Zahlung zum jeweils Monatsersten sicherzustellen, richtet die Finanzbuchhaltung der Beklagten drei Tage vor Monatsende einen internen Buchungsstopp ein. Bis zum jenen Zeitpunkt werden alle in Betracht kommenden Veränderungen für die anstehenden Mietzahlungen zusammengetragen und eingepflegt. Danach werden Eingriffe in die Tabelle nicht mehr vorgenommen, sondern alle bis dahin erfolgten Einträge einen Tag vor Veranlassung der Zahlung in das SAP-System der Beklagten ein[…]