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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatzunfall – Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens – Haftung

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AG Frankenthal, Az: 3a C 143/16, Urteil vom 05.08.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Eigentümer und Halter des vollkaskoversicherten PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen DÜW-… … von dem Beklagten zu 1. als Fahrer des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen PF-… … restlichen Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Verkehrsunfalles am 02.02.2015 auf dem Parkplatz des Penny-Marktes in Frankenthal (Pfalz) in der Benderstraße. Der Kläger befuhr den Parkplatz, um in eine rechtsgelegene Parkbucht einzufahren und schlug zunächst nach links ein, als er mit dem aus einer links gelegenen Parkbucht rückwärts ausparkenden Fahrzeug des Beklagten zu 1. zur Kollision kam. Die Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit, insbesondere ob der Beklagte im Zeitpunkt der Kollision stand. Außergerichtlich bezifferte der Kläger seinen Schaden, den er zu 100 % geltend macht, auf Reparaturkosten in Höhe von 4.283,45 € gemäß der Rechnung der Firma Volkswagen Automobile Rhein-Neckar vom 21.12.2015, einer Wertminderung gemäß dem Dekra-Gutachten vom 07.12.2015 in Höhe von 200,00 € sowie einem Nutzungsaufall für die Dauer der Reparatur vom 14.-21.12.2015 (8 Tage) zuzüglich 4 Tage Überlegungszeit und Erstellung des Gutachtens, insgesamt 12 Tage á 50,00 €, mithin 600,00 € neben einer Kostenpauschale von 25,00 €, auf insgesamt 5.108,95 €. Die Beklagte zu 2. hat außergerichtlich insgesamt 2.254,48 € unter Zugrundelegung einer 50 %igen Haftungsquote auf die Positionen Reparaturkostenrechnung, Wertminderung sowie Kostenpauschale gezahlt, daneben hat die Beklagte zu 2. vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € brutto gezahlt.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1. sei plötzlich und unerwartet rückwärts aus der Parkbucht unter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO gefahren und sei mit dem berechtigter Weise nach links ausholenden Klägerf[…]


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