OLG Dresden – Az.: 6 U 1113/18 – Urteil vom 13.11.2018
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 03.07.2018, Az. 03 O 3245/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil durch den jeweils vollstreckenden Prozessbeteiligten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn jener nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begeht von den Beklagten, ein an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichtetes Einfamilienhaus soweit zurückzubauen, dass eine Abstandsfläche von 3 Metern eingehalten wird. Hilfsweise macht er eine Entschädigung in Höhe von 250.000,00 € geltend.
Hinsichtlich des zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Leipzig vom 03.07.2018 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 21.08.2018 verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, den auf dem Grundstück, Flurstück-Nr. 2xxx der Gemarkung L. (L… Straße xx, xxxxx L.) errichteten Neubau eines Einfamilienhauses soweit zurückzubauen, als diese Baulichkeit näher als 3 Meter zur im nordwestlichen Bereich unmittelbar angrenzenden Grundstücksgrenze des Grundstücks, Flurstück-Nr. 3yyy der Gemarkung L. (S… Straße x, xxxxx L.) steht.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens begehren sie die Abweisung der Klage. Insbesondere machen sie geltend, dass eine Abstandsfläche zum klägerischen Grundstück nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht erforderlich sei, weil bauplanungsrechtlich das von ihnen errichtete Gebäude an der Grenze gebaut werden durfte, was sich aus dem ihnen erteilten Bauvorbescheid der Streithelferin vom 10.03.2014 (Anlage K 3) sowie der Baugenehmigung vom 19.08.2014 (Anlage K 4) ergebe. Überdies folge die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der