Antragsteller muss Kosten für privatgutachterliche Stellungnahmen erstatten
Das Landgericht hat entschieden, dass der Antragsteller die Kosten für privatgutachterliche Stellungnahmen der Antragsgegnerin erstatten muss. Die Kosten sind Teil der Verfahrenskosten im selbständigen Beweisverfahren und wurden vom Gericht eingeholt. Der Antragsteller hatte zuvor einen Antrag nach § 494a Abs. 2 ZPO gestellt, der zur Kostentragung verpflichtet. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Ein prozessbegleitendes Privatgutachten ist in der Regel notwendig, wenn eine Partei aus eigener Sachkunde nicht in der Lage ist, sich sachgerecht mit einem gerichtlichen Gutachten auseinanderzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten für die Stellungnahmen ihres Privatgutachters geltend gemacht, die zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht wurden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die Erstattungsfähigkeit allein maßgebend ist, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Im vorliegenden Fall war dies aufgrund der medizinischen Komplexität der Beweisfragen der Fall.
Der Antragsteller hat keine Einwände gegen die Höhe der Kosten erhoben, die sich auf 773,20 Euro netto belaufen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
OLG Brandenburg – Az.: 6 W 14/23 – Beschluss vom 03.02.2023
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam – Rechtspfleger – vom 13.12.2022, Az. 6 OH 8/17, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der im selbständigen Beweisverfahren aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 23.05.2022 gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Kostentragung verpflichtete Antragsteller als Teil der Verfahrenskosten auch die Kosten für die verfahrensbegleitend von der Antragsgegnerin beauftragten privatgutachterlichen Stellungnahmen zu den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten zu erstatten hat.
a) Ergeht eine Kostenentscheidung auf Antrag nach § 494a Abs. 2 ZPO sind maßgeblich für den Umfang des Kostenerstattungsanspruchs die Grundsätze des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, insbesondere für die Frage der […]