LG Münster, Az.: 8 O 87/16, Urteil vom 01.12.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von dem Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils insgesamt gegen den Kläger zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % abgewendet werden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich im Jahr 2005 ereignet hat. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer des damaligen Unfallgegners.
Durch einen Verkehrsunfall am 13.08.2005 erlitt der Kläger, der als Motorradfahrer an dem Unfallgeschehen beteiligt war, schwere Verletzungen, insbesondere im Bereich des rechten Fußes. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist unstreitig.
Symbolfoto: : Rawpixel.com/BigstockAm 28.07.2008 gab der anwaltlich vertretene Kläger gegenüber dem Beklagten eine so genannte „Vergleichs- und Abfindungserklärung“ ab, mit welcher er sich nach Zahlung von 90.000,- € für sämtliche Folgen aus dem Verkehrsunfall für abgefunden erklärte. Diese Erklärung enthielt den Zusatz: „Von diesem Vergleich bleiben zukünftige, unfallbedingte Verdienstausfallsansprüche, sofern kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Drittleistungsträger stattgefunden hat, ausgenommen. Die Haftungsquote des hier Versicherten wird mit 75 % vereinbart.“ Auf den Inhalt der vorgenannten Erklärung (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 18 d. A.) wird Bezug genommen.
Am 03.02.2009 zahlte der Beklagte 90.000,-€ an den Kläger.
Ab dem 28.10.2014 musste sich der Kläger wegen Wundheilungsstörungen im Bereich des rechten Fußes in ärztliche Behandlung begeben, was mit einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 13.02.2015 verbunden war. In dieser Zeit erlitt er infolge des Krankengeldbezuges einen Verdienstausfallschaden. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Anspruchshöhe wird auf die Ausführungen ab Seite 7 der Klagesc[…]