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Rückübertragung Miteigentumsanteil an Grundstück in Spanien

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 60/14 – Urteil vom 09.06.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 41/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils an dem in G… gelegenen, mit einem Schloss und Nebengebäuden bebauten Grundbesitz, der im Grundbuch von G…, Blatt 604, Flur 2, Flurstücke 312 und 315 verzeichnet ist. Das Grundstück hatte die Klägerin durch notariellen Überlassungsvertrag vom 10. Mai 2011 (UR-Nr. 101/2011 des Notars … in …) schenkungsweise auf die Beklagte als Miteigentümerin zu 1/3 und deren Bruder, S… Z…, als Miteigentümer zu 2/3 übertragen. Die Klägerin hat die Schenkung mit Schreiben vom 23. August 2012, 17. Oktober 2012 und 24. Juni 2013 wegen groben Undanks widerrufen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe sich einer schweren Verfehlung gegen sie schuldig gemacht, weil sie sich an Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück nicht beteiligt und einen Fördermittelantrag des Zeugen S… Z… nicht unterzeichnet habe. Sie habe ferner den Erlös aus einem Grundstücksverkauf nicht an sie ausgekehrt, sondern ihrerseits Ansprüche auf Zahlung eines Betrages von 250.075,70 € gegen sie erhoben. Bei Erwerb der Liegenschaft zur Flur 39808 in Spanien/A… sei die Beklagte als Käuferin aufgetreten. Aus steuerrechtlichen Gründen habe aber die Klägerin den Erwerb des Grundstücks finanziert. Zwischen den Parteien habe die Absprache bestanden, dass die Immobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren der Klägerin zustehen und die Beklagte bis dahin nur aufgrund eines Treuhandverhältnisses Eigentümerin sein sollte. Nachdem die Beklagte das Grundstück mit Vertrag vom 7. Januar 2003 zum Preis von 704.149,50 € veräußert hatte, sei der Kaufpreis anteilig in Höhe von 454.073,80 € an die Beklagte und in Höhe von 250.075,70 € an die Klägerin geflossen. Die Beklagte habe den an sie gezahlten […]


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