LG Frankfurt – Az.: 2/9 S 6/13 – Beschluss vom 05.06.2014
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die jeweiligen Berufungen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, die Parteien mögen binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufungen zurückgenommen werden.
Gründe
Die Berufungen beider Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.
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2. Zutreffend und mit rechtsfehlerfreier Begründung hat das Amtsgericht jedoch die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 für ungültig erklärt, so dass insoweit auch die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
a) Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Redezeit auf 3 Minuten beschränkt ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwalter und ist daher für ungültig zu erklären. Zwar handelt es sich insoweit um einen Geschäftsordnungsbeschluss, welcher grundsätzlich nicht separat anfechtbar ist. Dieses liegt allerdings darin begründet, dass sich ein Geschäftsordnungsbeschluss im Regelfall mit Ablauf der Versammlung erledigt und es daher an einem Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtung fehlt (vgl. nur Niedenführ/Kümmel § 24 Rn 61). Um einen derartigen Beschluss handelt es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht. Denn bei der insoweit gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handelt es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Beschluss, bei welchem für die konkrete Versammlung die Redezeit beschränkt wird, sondern vielmehr um eine generelle Beschränkung der Redezeit auf 3 Minuten. Dieses ergibt sich aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Redezeit eines Eigentümers für jeden Tagesordnungspunkt auf 3 Minuten beschränkt wird. Eine Beschränkung auf die konkrete Versammlung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es sich um eine generelle Regelung handelt, denn in dem zugleich ist geregelt worden, dass die Aufnahme von Tagesordnungspunkt nur möglich ist, wenn der Antrag so zeitnah gestellt wird, dass die Ladungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden kann. Ein derartiger Beschluss hätte für die konkrete Versammlung – bei der die Einladungsfrist bereits verstrichen war – keinen Sinn erg[…]