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Rechtsanwälte Kotz GbR

Herausgabepflicht von Aufzeichnungen über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 A 81/19 – Urteil vom 23.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen einer Auskunftspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten.

Der Kläger wurde am xxx.2018 durch die Verkehrsdirektion xxx des Polizeipräsidiums xxx auf der A 61 in xxx, Fahrtrichtung xxx, kontrolliert. Er führte das Kraftfahrzeug mit dem roten Kennzeichen XXXXX. Bei der Kontrolle wurden weder Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, noch Bestätigungen über arbeitsfreie Tage einbehalten.

Das Fahrzeug war mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet und gemäß Fahrzeugscheinheft der Firma xxx GmbH, xxx, zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt. Eine Rückfrage seitens der Polizei bei der Firma xxx ergab, dass der Zweck Umbauarbeiten am Fahrzeug bei der Firma xxx waren, was von dieser bestätigt wurde. Der Kläger war nach Auskunft der Firma xxx für Überführungsfahrten beauftragt.

Zur Prüfung des Vorgangs wurde der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2018 ohne förmliche Zustellung unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz (FPersG) aufgefordert, sämtliche Aufzeichnungen über die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten und sämtliche in dem Kraftfahrzeug mit dem roten Kennzeichen xxxx verwendete Aufzeichnungen für den Zeitraum 01.08. bis einschließlich 31.10.2018 bis zum 22.01.2019 vorzulegen und fahrpersonalrechtliche Auskünfte zu erteilen.

Daraufhin teilte der Kläger unter dem 22.11.2018 mit, dass er bei der Kontrolle nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei und lediglich eine Probefahrt gemacht habe. Er habe gegenüber dem Eigentümer die Absicht geäußert, das Fahrzeug erwerben zu wollen. Das benannte Kennzeichen sei keinem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug zugewiesen, auch eine anderweitige Zuordnung gebe es nicht. Er bat um die nähere Darlegung und Prüfung des Vorgangs.

Seitens der Beklagten erging sodann ein Schreiben mit Ausführungen zur Kontrolle und den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Der Kläger habe gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 seine Arbeitszeitnachweise für den Kontrolltag und die voraus[…]


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