OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 82/16 – Urteil vom 20.09.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14.03.2016 – 1 O 156/14 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehrt – über vorprozessuale Zahlungen hinaus – weitere Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung; u.a. ist die Geltung der AUB 2000 vereinbart. Am 01.02.2012 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen. Sein behandelnder Arzt bescheinigte ihm am 02.04.2013 unfallbedingte Dauerbeeinträchtigungen in Form von Narbenbeschwerden und Schwindel (Anl. K5, AH I 33). Die Beklagte erbrachte vorprozessual Leistungen auf der Grundlage eines von ihr angenommenen Grads der dauerhaften Beeinträchtigung von 3%.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er leide unfallbedingt an Schwindel, Kopfschmerzen und Ohrgeräuschen; deshalb sei er zu 30% dauerhaft beeinträchtigt. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
1. 23.538,80 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014 zu zahlen, sowie
2. außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.242,84 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2014 zu zahlen, hilfsweise den Kläger von diesen Kosten freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten; wegen der Ergebnisse wird auf die schriftlichen Gutachten vom 25.02.2015 (nebst Zusatzgutachten, AS I 103-137) und 30.09.2015 (AS I 199 ff.) sowie das Protokoll vom 23.02.2016 (AS I 239 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe eine über 3 % hinausgehende unfallbedingte Dauerbeeinträchtigung nicht nachgewiesen. Soweit der Sachverständige eine diskrete Leistungsverzögerung des rechtsseitigen Blinkreflexes sowie eine Amplitudenminderung beim Trigemus-SEP rechts festgestellt habe, könne dies dem Unfall n[…]