OLG Rostock – Az.: 3 U 13/21 – Urteil vom 28.10.2022
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Rostock vom 06.01.2021 – 3 O 578/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
a) Den Beklagten wird es untersagt, das in der Flur 1 der Gemarkung E. liegende Wegeflurstück 4/85, das in Höhe des Flurstücks 4/75 von dem in nördlicher Richtung verlaufenden S.-weg abzweigt, über den direkten Weg vom Flurstück 4/75 zu ihrem Flurstück 4/35 hinaus weitergehend zu nutzen, mit Ausnahme nachbarschaftlicher Besuche.
b) Den Beklagten angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1. a) bezeichnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagten je 13,5 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.375,20 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des ehemaligen Flurstücks 4/81 in E. Das Flurstück ist eine gepflasterte Verkehrsfläche, die als schmale u-förmige Ringstraße angelegt ist und an ihren beiden östlichen Enden an die öffentliche Straße S.-weg in E., die in Nord-Süd-Richtung verläuft, anschließt. Zwischenzeitlich ist das Flurstück 4/81 in die Flurstücke 4/84 (nördlicher Schenkel der Ringstraße), 4/85 (südlicher Schenkel der Ringstraße) und 4/86 (westlicher Scheitel, gleichzeitig Umfahrung des klägerischen Grundstücks) geteilt worden.
Der Kläger ist ferner Eigentümer des bebauten Flurstücks 4/32, das am westlichen Scheitelpunkt innerhalb der Ringstraße liegt.
Die Beklagten sind Eigentümer des Flurstücks 4/35 und bewohnen das darauf gelegene Reihenhaus mit der postalischen Anschrift Strandstraße 13. Eingang und Stellplätze liegen nördlich am Flurstück 4/84, d.h. am nördlichen Teil der Ringstraße. Garten und Terrasse liegen im Süden und grenzen an das Flurstück 4/85, d.h. den südlichen Teil der Ringstraße.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten könnten lediglich ein Notwegerecht auf dem Flurstück 4/85 bis zu ihrem Grundstück beanspruchen, und zwar gegen Zahlung einer Notwegerente. Es genüge, wenn diese ihr Grundstück erreichen könnten.
Die Beklagten haben sich auf Gewohnhe[…]