Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 86/18 – Beschluss vom 23.11.2018
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Oktober 2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 18. September 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I.
Die im Beschwerdeverfahren durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von St. J., Blatt … eingetragenen Grundbesitzes. Sie begehrt die Löschung einer in Abteilung …, lfd. Nr. … für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur … Nr. …/…, …/… und …/… eingetragenen Grunddienstbarkeit – „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur … Nr. …/…, …/… und …/… (Blatt …) gemäß Bewilligung vom 12. November 1982; eingetragen am 8. Juni 1983; über Blatt … hierher übertragen am 16. November 2016“ (Grundbuchauszug Bl. 63 d. A.). Die in Bezug genommene Bewilligung vom 12. November 1982 (Urkunde Nr. …/… des Notars K. M., Bl. 40 ff. der Grundakten von St. J., Blatt …) lautet dahin, dass „der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung St. J. Flur … Nr. …/… (…) dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung St. J. Flur … Nr. …/…, …/… und …/… ein Geh- und Fahrrecht über die vorhandene gemeinsam benutzte Zufahrt“ einräumt „mit der Auflage, dass sich die berechtigten an den Unterhaltungskosten dieser Zufahrt anteilmäßig zu beteiligen haben“. Das Grundstück Flur … Nr. …/… wurde mittlerweile in die Parzellen …/… und …/… aufgeteilt. Die Parzelle …/… wurde mit anderen Grundstücken als Wohnungseigentum im Grundbuch von St. J., Blatt … bis … fortgeschrieben. Die Parzelle …/… steht im Eigentum des weiteren Beteiligten.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 2017 (UR Nr. …/… des Notars St. W., S.) vereinbarten die Antragstellerin sowie die erschienenen Eigentümer der in den Wohnungsgrundbüchern von St. J., Blatt … bis … eingetragenen Sondereigentumseinheiten u.a. „die Löschung der im Grundbuch von St. J., Blatt …, Abt. …/… eingetragenen Grunddienstbarkeit“ (Bl. 22 d.A.). In Ziff. …, Abs. … der notariellen Urkunde heißt es weiter: „Eigentümer der Parzelle …/… ist Herr M. B.. Der Notar wird beauftragt, die Zustimmung des Herrn M. B. zur Löschung der Dienstbarkeit anzufordern“ (Bl. 23 d.A.).
Mit ihrem vorliegenden Löschungsantrag hat die Antra[…]