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Verkehrssicherungspflicht – Anforderungen an  Veranstalter einer Treibjagd

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LG Hannover – Az.: 11 O 175/17 – Urteil vom 28.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 13.000,00 €.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Veranstalter einer Treibjagd Schadensersatz wegen der Verletzung seines Pferdes sowie die Feststellung zur Verpflichtung des Ersatzes etwaiger künftig eintretender Schäden.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines – zum damaligen Zeitpunkt noch – Jungpferdes und hat für dieses auf dem Gehöft des Landwirts und Zeugen … in … einen Pferdepensionsplatz gemietet. Der Beklagte ist Jagdpächter und hat auf einem, an das Gehöft des Zeugen … angrenzenden, Grundstück am 12. November 2016 eine Jagd veranstaltet. Die Stute des Klägers befand sich zu diesem Zeitpunkt mit drei weiteren Jungtieren auf einer Freifläche des Hofes des Zeugen ….

Im Laufe des Tages und während auf dem Nachbargrundstück die Treibjagd ausgeübt wurde, gerieten die Jungtiere in Panik, preschten über die Weide und gingen durch den Zaun. Dabei verletzte sich das Pferd des Klägers an der unter Strom stehenden Litze des Zaunes am linken Vorderlauf. Wegen der freiliegenden Sehnen und Knochen musste das Pferd am gleichen Tag umgehend in die Pferdeklinik der tierärztlichen Hochschule überwiesen werden, wo es stationär aufgenommen und behandelt wurde. Der Kläger macht die aus der Behandlung herrührenden Tierarztkosten sowie eine Wertminderung des Pferdes geltend.

Zwischen dem Grundstück, auf dem die Jagd ausgeübt wurde und jenem des Zeugen … befindet sich ein unbefestigter Feldweg, der Aschebergweg. Die Distanz zwischen diesem Aschebergweg und einem der Winterpaddocks auf dem Gehöft des Zeugen … beträgt 240 m.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte infolge rechtswidriger Jagdausübung. Denn dieser habe die ihm obliegende Sorgfalt verletzt, indem er Jagdgäste in unmittelbarer Nähe zur Winterweide, auf der sich die Jungtiere befanden, jagen ließ und von der beabsichtigten Jagd im Vorfeld weder dem Bewirtschafter der Weidefläche, dem Zeugen …, noch den Kläger informierte. Durch die dann im Laufe der Jagd abgegebenen Schüsse in unmittelbarer Nähe zu den weidenden Pferden, seien dieselben erschrocken worden und in Panik geraten, was letztlich zu dem Durchgehen geführt habe.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklag[…]


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