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Zu hoher Wasserverbrauch berechnet – muss man trotzdem zahlen?

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OLG Hamm
Az.: 2 U 106/00
Verkündet am 29. März 2001
Vorinstanz: LG Bielefeld – Az.: 7 O 360/98

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. April 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.926,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten liegt unter 30.000,00 DM.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 I ZPO.)
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
A.
Der Beklagte hat der Klägerin aus der Rechnung vom 4.06.1998
21.926,88 DM
gemäß § 433 II BGB (Wasserbezugsverträge sind Kaufverträge, RGZ 148, 326) in Verbindung mit den §§ 1 ff., 30 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (nachfolgend AVBWasserV) zu zahlen.
Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Beklagten nicht zu.
I.
Es ist unstreitig, daß die Klägerin ihre Wasserlieferung an Privatkunden nicht öffentlich-rechtlich (durch Satzung oder Anstaltsordnung), sondern privatrechtlich organisiert hat. Dazu ist sie im Rahmen der Daseinsvorsorge befugt (Nachweise bei KG, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach, 1984, S. 43 ff., 44).
II.
Die Vertragsbeziehungen der Parteien richten sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Bestimmungen der auf der Grundlage der Ermächtigung von § 27 AGBG erlassenen AVBWasserV. Diese enthalten in den §§ 2 – 34 detaillierte Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten der Beteiligten.
Aufgrund der Ermächtigung in § 27 AGBG hat der Verordnungsgeber für die Zeit ab April 1980 die Bezugsverhältnisse von Privatkunden, auch soweit sie, wie hier, schon vorher be[…]


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