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Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung von Photovoltaikanlagen

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OLG München – Az.: 28 U 452/19 – Urteil vom 28.01.2020

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.12.2018, Az. 4 O 23908/15, wie folgt abgeändert:

1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 53.603,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 41.142,13 Euro seit dem 4.3.2016 und aus 12.461,52 Euro seit dem 4.3.2017 zu bezahlen.

1.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 105.670,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.663,10 Euro seit dem 4.3.2016 und aus 84.007,84 Euro seit dem 4.3.2017 zu bezahlen.

1.3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 4) 54.501,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.851,48 Euro seit dem 4.3.2016 und aus 32.650,24 Euro seit dem 4.3.2017 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 84 %, die Kläger jeweils 4 %.

Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 4) jeweils 83 % und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) jeweils 84 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 4 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Kläger fordern Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von Photovoltaikanlagen.

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Ansprüche verjährt seien. Die Lieferung einer Photovoltaikanlage sei als Kaufvertrag zu beurteilen, die Zusicherung einer Lieferzeit sei eine Beschaffenheitsvereinbarung und es sei die zweijährige Verjährungsfrist einschlägig, die bereits abgelaufen sei.

Bezüglich der weiteren Sachverhaltsdarstellung, der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung sowie der Antragstellung in erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Kläger wenden sich gegen diese Klageabweisung, da ihnen wegen der verspÃ[…]


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