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Arbeitszimmer (häusliches) – Abzug als Werbungskosten

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Finanzgericht Münster
Az.: 1 K 2872/08 E
Beschluss vom 08.05.2009

Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob durch die im Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652) erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG eine Regelung getroffen worden ist, die insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
A.
Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)
I.

Sachverhalt
Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers im Streitjahr 2007.
Die Kläger werden im Streitjahr 2007 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Lehrer Einkünfte aus § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Er ist als Hauptschullehrer tätig und unterrichtet u.a. die sog. Klausurfächer Englisch, Mathematik und Technik (Elektronik). Der Kläger unterhält ein häusliches Arbeitszimmer von 10 qm, was 11% der Gesamtfläche seines Hauses entspricht. Dieses nutzt er täglich, auch am Wochenende, für zwei Stunden, u.a. auch zum Ausprobieren der im Unterricht zu behandelnden Experimente. In seinem Arbeitszimmer bewahrt der Kläger neben den für den Unterricht notwendigen Arbeitsmaterialien ca. 120 Fachbücher auf.
Außerdem befinden sich in diesem Arbeitszimmer neben einem PC mit Nebengeräten auch Unterrichtsmaterialien in zahlreichen Ordnern. Eine Werkbank befindet sich im Keller des Hauses. Die für das Arbeitszimmer angefallenen Aufwendungen sind in den Vorjahren im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen antragsgemäß berücksichtigt worden.
In der Zeit vom 7. August 2006 bis 5. Juli 2007 versuchte der Kläger vom Schulträger, der Stadt J****, und der Bezirksregierung in B******** einen Arbeitsplatz in der Schule zu erhalten. Die Stadt J**** lehnte dies mit Schreiben vom 4. Januar 2007 ab und verwies darauf, dass zwar die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrektur der schriftlichen Ar[…]


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