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Oberlandesgericht Celle
Urteil vom 02.07.2007
Az: 1 U 106/06
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 2 O 390/04

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und zu 2 wird das am 11. Oktober 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise geändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 und zu 2 sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen und bereits entstanden sind, dass die Klägerin zu 3 geboren worden ist, soweit die Schäden nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Berufung der Klägerin zu 3 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 10/11, die Klägerin zu 3 trägt 1/11. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 3 selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und zu 2 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt zu 1/11 die Klägerin zu 3, zu 10/11 die Beklagte selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 18. Oktober 2006 wird der Streitwert auch für die erste Instanz auf 110.000 EUR (Wert des Feststellungsantrages der Klägerin zu 3: 10.000 EUR) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.

Gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit den Anträgen

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 und 2 sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen und bereits entstanden sind, dass die Klägerin zu 3 geboren worden ist, soweit die Schäden nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 und 2 sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen entstehen bzw. bereits entstanden sind, dass die Klägerin zu 3 seit ihrer Geburt im Jahre 1997 schwerstbehindert ist, und zwar soweit, als diese Schäden nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind,

2. festzustellen, dass die Beklagte […]


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