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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wenn es in einem Preisausschreiben heißt: der Rechtsweg ist ausgeschlossen, kann der Gewinn nicht eingeklagt werden. Stimmt´s?

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Ein fast nicht mehr zu überbietendes Beispiel dreister Volksverdummung ist der Satz: „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen!“, den man in jedem Preisausschreiben findet. Es ist mir ein Rätsel, was die Veranstalter des Preisausschreibens mit diesem Satz eigentlich aussagen wollen. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass sie allen ernstes glauben, man könne das deutsche Recht einfach mal so durch einen schlichten Satz auf einem Spielcoupon ausschließen. Genauso scheint es jedoch tatsächlich zu sein. Und weil alle Preisausschreibenveranstalter bei dem Spielchen mitmachen und diesen Spruch schon seit Jahrzehnten voneinander abschreiben, hat sich die deutsche Öffentlichkeit an das juristische Phantom des angeblich ausgeschlossenen Rechtsweges gewöhnt, dass kaum noch jemand seine Rechtswirksamkeit hinterfragt.
Dies könnte sich jedoch lohnen, denn natürlich ist der einseitige Ausschluss des Rechtsweges durch einen Gewinnspieleveranstalter nicht möglich. Wer also zum Beispiel eine Gewinnbenachrichtigung erhält („sie haben bereits garantiert 25.000 € gewonnen!“) Und dann auf Auszahlung des Gewinns klagt, braucht sich vom Veranstalter des Preisausschreibens nicht entgegenhalten zu lassen, dass der Rechtsweg in den Spielbedingungen ausgeschlossen ist. Eine Klausel in allgemeinen Teilnahmebedingungen, die gegenüber den Spielern einseitig den Rechtsweg ausschließt, ist demnach zwar eine lustige und pfiffige Idee. Sie ist jedoch ungefähr genauso wirksam wie ein Vermerk auf einer Steuererklärung, mit dem Sie, gegenüber dem Finanzamt die Geltung des deutschen Steuerrechts ausschließen wollen, mit der Folge, dass Sie keine Steuern mehr zahlen müssen. Sie können ja mal ausprobieren, ob sie damit durchkommen…[…]


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