Nachweis einer bestehenden Ehe
OLG Hamm – Az.: 15 W 283/17 – Beschluss vom 20.07.2017
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kamen ist auch in der Sache begründet und führt zu deren Aufhebung.
Den von den Beteiligten beantragten Eintragungen stehen die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung vom 21.06.2017 aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht (mehr) entgegen.
Soweit der Grundbuchrechtspfleger in der Zwischenverfügung vom 21.06.2017 auf die zunächst fehlende und gleichzeitig mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung zu stellende Antragstellung zur Eintragung der Rückauflassungsvormerkung hingewiesen hatte, ist dieser Antrag mit Schriftsatz vom 26.06.2017 gestellt worden. Entgegen der vom Grundbuchrechtspfleger in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 4.07.2017 geäußerten Auffassung ist dieses Eintragungshindernis somit behoben.
Das Grundbuchamt kann die Übertragung des hälftigen Miteigentums von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) auch nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder der Vorlage einer „aktuellen“ Eheurkunde nach § 57 PStG abhängig machen. Vielmehr ist die von den Beteiligten vorgelegte Heiratsurkunde vom 18.07.2003 (UR-Nr.X/2003 des Standesamtes T) im vorliegenden Fall ausreichend.
Grundsätzlich ist bei der Übertragung von Grundeigentum eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (§ 22 GrEStG) vorzulegen, ohne deren Vorliegen die Eintragung des Erwerbers nicht erfolgen soll.
Das Grundbuchamt hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ausgeschlossen ist, dass das Grundstücksgeschäft dem Grunderwerbssteuergesetz unterliegt (Bauer/von Oefele-Kössinger, GBO, 3. Auflage, § 20 Rn.213). Nach § 3 Ziffer 4 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Besteuerung ausgenommen. Das Bestehen der Ehe zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) ist daher eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisende „andere Voraussetzung der Eintragung“ (KG Berlin FGPrax 2014, 194). Der Senat geht jedoch – insoweit abweichend von der Auffassung des Kammergerichts – davon aus, dass der Nachweis einer bestehenden Ehe nicht nur durch eine „aktuelle“ Eheurkunde nach § 57 PStG geführt werden kann (vgl. auch: Otto in Beckscher Online Kommentar zur GBO, 29. Edition, § 29 Rn.104), sondern grundsätzlich auch durch die im vorliegenden Fall vorgelegte He[…]