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Rechtsanwälte Kotz GbR

Immobilienkaufvertrag –  Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels – Gewährleistungsausschluss

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LG Bonn – Az.: 1 O 224/18 – Urteil vom 14.12.2018
Orientierungssatz
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 08.05.2014 (Anlage K1 = Bl.16 – 37 d.A.) erwarb der Kläger von der Beklagten eine Wohnungs- und Teileigentumseinheit in dem Objekt der Wohnungseigentümergemeinschaft Z, C-Allee 3 – 21, D-Straße 114 – 124 in ##### O zum Preis von 138.360,00 EUR. In § 7 dieses Vertrages heißt es unter „Gewährleistung“:

7.3.

(…)

Nach dieser Belehrung durch den Notar vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass Rechte des Käufers wegen offener oder verborgener Sachmängel ausgeschlossen werden, gleichgültig ob solche bereits vorhanden sind oder bis zum Besitzübergang entstehen. (…)

Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer hinsichtlich des Kaufgegenstandes keine Zusicherungen oder Garantien abgegeben hat.

Dem Käufer ist der Zustand des Kaufgegenstandes auf Grund eigener Besichtigung bekannt.

7.4.

Der Verkäufer weist den Käufer ausdrücklich darauf hin, dass erhebliche Undichtigkeiten an verschiedenen An- und Abschlüssen des Flachdachs des Objektes C-Allee 7 aufgetreten sind. Im Rahmen einer außerordentliche Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft C-Allee 3-7 wurde mit Beschluss vom 29.04.2014 der Sanierung des Flachdaches durch die Firma E zugestimmt. Die Sanierungsmaßnahmen werden voraussichtlich in der 21.-22. Kalenderwoche 2014 durchgeführt. Der Beschluss vom 29.04.2014 ist dem Käufer vollumfänglich bekannt.

Die für die Sanierung voraussichtlich entstehenden Kosten in Höhe von EUR 16.301,81 werden durch Entnahme in Höhe von EUR 10.000,00 aus der Instandhaltungsrücklage der Untergemeinschaft sowie einer darüber hinausgehenden Sonderumlage finanziert. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer von der auf den Kaufgegenstand entfallenden Sonderumlage freizustellen.

7.5.

Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (…)

Das Objekt war im Jahr 1982/1983 erbaut worden, was sich aus dem Exposé ergab.

In einer Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 19.12.2013 war entschieden worden, dass aufgrund einer Häufung von Schäden […]


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