AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 129/17 – Urteil vom 18.07.2018
1. Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger 50% der notwendigen Kosten für das seitwertige Schneiden der Buchenhecke zwischen den Grundstücken des Klägers (a … in …) und des Beklagten (b … in …) zu erstatten, begrenzt auf die Beträge von 157,97 Euro bzw. 139,74 Euro für 11-2016/8-2017.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und deshalb zerstritten.
Die Grundstücke der Parteien werden durch eine Rotbuchenhecke abgetrennt über deren Verlauf Streit besteht. Auf die Fotos gemäß Anlage K 1, Bl. 12-14 d.A. sowie Anlage B 1, Bl. 27 – 30 d.A. und Anlage K 7, Bl. 34 – 37 d.A., sowie Anlage K 9, Bl. 45/46 d.A. wird verwiesen.
Zuletzt hatte der Vater des Beklagten im Juli 2016 einen Rückschnitt ausführen lassen auf der Grundstücksseite des Klägers. Dieser Rückschnitt ging dem Kläger nicht weit genug.
Mit Schreiben vom 28.9.2016 forderte der Kläger den jetzigen Beklagten, der nicht auf dem Nachbargrundstück wohnt auf, bis 20.10.2016 die Hecke bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, damit er seine Auffahrt befahren und auch die Fahrertür zur Hecke hin öffnen könne.
Für den fruchtlosen Fristablauf wurde ein Rückschnitt durch eine Fremdfirma auf Kosten des Beklagten angekündigt.
Der Beklagte teilte am 2.10.2016 (Anlage K 3) lediglich mit:
„Sollte Ihnen die Hecke als Grundstücksgrenze nicht mehr gefallen, können Sie diese auf Ihrer Seite auf Ihre Kosten zurückschneiden. Möchten Sie, dass die Hecke entfernt wird, wäre ich damit einverstanden. …“
Der Kläger ließ durch die Firma G die Hecke am 11.11.2016 auf seiner Grundstücksseite zurückschneiden. Hierfür entstanden Kosten von brutto Euro 157,97, die seiner Ehefrau in Rechnung gestellt wurden.
Ein weiterer Rückschnitt der Buchenhecke erfolgte am 16.8.2017. Hierfür wurden der Ehefrau des Klägers 139,74 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 11).
Der Kläger behauptet, die Buchenhecke stünde zumindest mit den Stämmen allein/ausschließlich auf dem Grundstück des Beklagten.
Bis zur Durchführung der Arbeiten am 11.11.2016 hätten die Zweige der Hecke deutlich in den Luftra[…]