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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Rücktritt bei Getriebedefekt

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-1 U 38/06
Urteil vom 19.01.2006

Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Januar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.500 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.
Gemäß der verbindlichen Bestellung vom 11. August 2004 kaufte der Kläger, ein Verbraucher, von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Renault Laguna GrandTour, Erstzulassung 2/97, zum Preis von 5.500 €. Die Rubrik „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ blieb unausgefüllt. Als Stand des Km-Zählers ist die Zahl 84.000 eingetragen. Unter dem 16. September 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, nach einer Fahrleistung von nur knapp 1200 km seit Übernahme (13. August 2004) sei das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich.
Wahrscheinlich sei der Defekt im Bereich des Getriebes zu suchen. Die anschließende Untersuchung des Automatikgetriebes durch die Beklagte bestätigte die Vermutung des Klägers. Gegen Zahlung eines Eigenanteils von 1.250 € sei man zu einer Reparatur bereit. Der Kläger ging auf diesen Vorschlag nicht ein. Durch seine Anwälte ließ er die Beklagte auffordern, bis zum 5. Oktober 2004 die Bereitschaft zu erklären, das Fahrzeug kostenlos instandzusetzen. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 6. Oktober 2004 machte die Beklagte geltend, bei Übergabe des Fahrzeugs sei das Getriebe in Ordnung gewesen. Eine kostenlose Instandsetzung werde deshalb abgelehnt. Daraufhin leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein. Das Amtsgericht Wesel beauftragte den Sachverständigen L. mit der Erstattung des beantragten Gutachtens. Nach Vorlage des Gutachtens stellte der Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Gleichzeitig wurde die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 23. März 2005 zur Rückzahlun[…]


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