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Können Urlaubsansprüche vererbt werden?

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Haben Erben Anspruch auf Ausgleichzahlungen für nicht genommenen Urlaub des Verstorbenen?
Wenn ein Mensch verstirbt, so wird er automatisch zum Erblasser und vererbt seine materiellen sowie auch immateriellen Güter an die Erben. Diese Ansicht ist unbestritten, doch sieht in Deutschland zumindest auf der Grundlage der aktuellen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts die Realität im Hinblick auf die Urlaubsansprüche des Erblassers noch anders aus. Sollte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes noch in einem aktiven Erwerbsverhältnis stehen, so hat er naturgemäß aus diesem Arbeitsverhältnis heraus auch Urlaubsansprüche. Diese Urlaubsansprüche sind bislang noch kein fester Bestandteil der Erbmasse, doch der Europäische Gerichtshof könnte diesen Umstand sehr bald ändern.

Laut dem Europäischen Gerichtshof kann der Urlaubsanspruch eines Verstorbenen vererbt werden. Erben können demnach Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Urlaub eines Gestorbenen von dessen ehemaligen Arbeitgeber einfordern. Foto: FreedomTumZ/Bigstock
Urteil des EuGH könnte für Bewegung sorgen
Es ist nicht das erste Mal, das sich der Europäische Gerichtshof mit der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt. In seinem aktuellen Urteil vom 06.11.2018, Aktenzeichen C-569/16 sowie C-570/16, hat der EuGH die bisherige Rechtssprechung des BAG jedoch für unionrechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof werden die Urlaubsansprüche des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes automatisch in Urlaubsabgeltungsansprüche umgewandelt, sodass Erben dann von dem Arbeitgeber des Erblassers die Abgeltung in Form einer Urlaubsauszahlung verlangen können. Das deutsche Recht jedoch sieht eine derartige Vorgehensweise aktuell noch nicht vor, weshalb Erben sich auf direkt auf das geltende Unionsrecht beziehen müssen. Die Entscheidung des EuGH bekräftigt auch die Sicht des Generalanwalts, welcher in den Verfahren die besondere Bedeutung eines entsprechenden Anspruchs auf Urlaub eines Arbeitnehmers unterstrich und dabei auch die nationalen Bedenken des BAG außer Acht ließ.

Das BAG hatte mit seinem Beschluss auf zwei Klagen von Witwen getroffen, welche als Erbinnen ihrer verstorbenen Ehegatten die noch nicht abgegoltenen Urlaubsansprüche bei de[…]


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