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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvergütung – Freistellung und Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 99/04
Urteil vom 29.09.2004

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 29. September 2004 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. September 2003 – 7 Sa 93/03 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29. November 2002 – 5 Ca 5328/02 – wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Lagerarbeiterin/Staplerfahrerin zu einem Monatslohn von zuletzt 2.222,61 Euro brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. April 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2002. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin vom 3. Juni 2002 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30.09.2002 sein Ende finden wird.

2. Bis dahin wird die Klägerin unter Anrechnung etwaiger Mehrarbeit und Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr 2002 unwiderruflich von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt.

3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 12.800,00 EUR, abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG, die mit der Gehaltszahlung September 2002 ausbezahlt wird.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein anteiliges Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2002 zu zahlen.

5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und bis zum 30.09.2002 zu übersenden.

6. Sämtliche Firmenunterlagen sowie Firmeneigentum wurden durch die Klägerin an ihren Dienstvorgesetzten übergeben. Die Klägerin erklärt, dass sich keine Unterlagen sowie firmeneigene Gegenstände mehr in ihrem Besitz befinden.

7. Mit diesem Vergleich sind alle An[…]


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