Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 143/18 – Urteil vom 20.06.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 93/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten zusätzlich zu den im vorgenannten Urteil titulierten Ansprüchen der Klägerin verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 444,85 € zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 70 % und die Beklagten 30 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagten 5 % zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 19.08.2015 steht außer Frage.
1. Die Berufung hat zunächst keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsantrages richtet. Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass mit dem Eintritt zukünftiger Schäden nicht zu rechnen ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob, wie vom Landgericht angeführt, es für die Begründetheit des Feststellungsantrages zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bedarf. Ausreichend für das Feststellungsinteresse ist die Möglichkeit eines Schadenseintritts, die allerdings verneint werden kann, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil v. 09.01.2007, Az. VI ZR 133/06; Urteil v. 16.01.2001, Az. VI ZR 381/99). Ist das Auftreten eines zukünftigen Gesundheitsschadens unwahrscheinlich und das Risiko als äußerst gering anzusehen, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse (BGH, Urteil v. 02.04.2014, Az. VIII ZR 19/13). So liegen die Dinge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifellos auch hier. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Sch… ist die Brustbeinfraktur ohne Stufenbildung ausgeheilt. Eine erhöhte Schadensveranlagung besteht nicht. Mit arthrotischen Veränderungen ist nicht zu rechnen. Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht e[…]