OLG München – Az.: 31 Wx 216/17 und 31 Wx 5/19 – Beschluss vom 15.01.2019
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 wird verworfen.
2. Auf Beschwerde der Beteiligten zu 11 wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen – Nachlassgericht – vom 9.2.2017 aufgehoben.
3. Die Akten werden dem Amtsgericht Memmingen – Nachlassgericht – zur Abänderung der Erbscheinsanträge zurückgegeben.
4. Der Beteiligte zu 12 hat die Gerichtskosten des von ihm veranlaßten Beschwerdeverfahrens zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 11 wird abgesehen.
5. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das durch den Beteiligten zu 12 veranlaßten Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe
I.
Es liegen zwei selbständige Beschwerdeverfahren vor, da sich sowohl der Beteiligte zu 12 als auch die Beteiligte zu 11 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wenden (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413 Tz.8). Diese hat der Senat zur gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 (= 31 Wx 5/19) ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß im Sinne des § 63 Abs. 1 FamFG binnen 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts eingelegt wurde. Die Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 9.2.2017 erfolgte am 18.2.2017; die Beschwerde des Beteiligten zu 12 ist am 2.5.2017 beim Nachlassgericht eingegangen und somit verfristet.
2. Der Schriftsatz vom 6.3.2017 ist als Beschwerde der Beteiligten zu 11 (= 31 Wx 216/17) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 9.2.2017 auszulegen, da sie sich darin dagegen wendet, nach der Ausschlagung ihres Vaters nicht als Erbin in dem Erbscheinsantrag berücksichtigt worden zu sein. Die Beschwerde der Beteiligten zu 11 ist wirksam erhoben. Sie behauptet, Erbin nach dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 31.8.2018 geworden zu sein, nachdem ihr Vater das Erbe ausgeschlagen hat. Dies stellt eine sog. doppelrelevante Tatsache dar (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Auflage <2017> § 59 Rn. 20, 21), die für das Vorliegen der materiellen Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ausreichend ist. Sie ist fristgemäß im Sinne des § 65 Abs. 1 FamFG erhoben worden, da sie beim Nachlassgericht am 6.3.2017 eingegangen ist. Der Umstand, dass ihr der Beschluss nicht bekanntgemacht worden ist, ist daher unmaßgeblich.
III.
Die von der Beteiligten zu 11 eingelegte Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da das Nachlassgericht in seinem Beschluss vom 9.2.2017 zu Unrecht zu dem Ergebnis gelan[…]