Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 4/19 – Beschluss vom 24.01.2019
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 24. Oktober 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1,90 Euro.
Gründe
I.
Mit Antrag vom 11. Oktober begehrte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12. März 2018 – 5 C 62/17 (51) – festgestellten Vergleich, den in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2018 sowie eine Forderungsaufstellung nebst Anlagen die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des im Grundbuch von Neunkirchen Blatt … eingetragenen Grundbesitzes. Die Forderungsaufstellung (Bl. 91 d.A.) weist als Kosten der Zwangsvollstreckung u.a. die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges gemäß Gerichtskostenrechnung vom 28. September 2018 (Bl. 107 d.A.) in Höhe von 10,- Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus diesem Betrag aus. Den Gesamtbetrag in Höhe von 11,90 Euro hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit „Kostenrechnung“ vom 11. Oktober 2018 in Rechnung gestellt (Bl. 111 d. A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 108 d.A.) hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, soweit 19 Prozent Mehrwertsteuer in Höhe von 1,90 Euro für einen Grundbuchauszug geltend gemacht wurden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für einen durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten angeforderten Grundbuchauszug zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. November 2018 beanstanden die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die unterbliebene Berücksichtigung des Umsatzsteuerbetrages. Die Gerichtskostenrechnung sei ihnen ohne Hinweis auf die Kostenschuld ihrer Mandantin erteilt worden, weshalb sie persönlich Schuldner der Gerichtskosten gewesen seien und diese nicht als durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG a.F. = § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG n.F.) behandelt werden könne. Anderenfalls bedürfe es einer Berichtigung der Gerichtskostenrechnung.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 (Bl. 120 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
Die erkennbar namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gemäß § […]