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Zirkusgastspiel: Lärmbeeinträchtigungen durch Zirkusveranstaltungen

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BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
Az.: 24 CS 96.3415
Beschluss vom 17.10.1996
Verwaltungsgericht Augsburg – Az.: Au 5 S 96.1572 – Beschluss vom 14.10.1996

In der Verwaltungsstreitsache Vollzug der Landesstraf- und Verordnungsgesetze (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1996 erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 1996 folgenden Beschluß:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 28. August 1996 zeigte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin an, daß auf dem Privatgrundstück der Brauerei S an der Sstraße in L in der Zeit vom 18. bis zum 20. Oktober 1996 ein Circusgastspiel stattfindet.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 traf die Antragsgegnerin, für das angekündigte Circusgastspiel verschiedene Anordnung bezüglich Versicherungen und Genehmigungen, Werbemaßnahmen, ärztliche Hilfeleistungen, Feuerschutz, Freihalten und Beleuchten von Rettungswegen, Höchstbesucherzahl, Inbetriebnahme des Zeltes nach bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften und des Lärmschutzes. Insbesondere ist unter Ziffer I 8.1 ausgeführt, daß die Lärmimmissionen ausgehend vom Circusbetrieb (incl. Fahrverkehr) an den nächstgelegenen schützenswerten Einsatzorten der Umgebungsbebauung (z.B. Wohnhaus Fl.Nrn. 271/2, 271/5, 271/4) nachstehende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfen: Tagsüber/nachts 55/40 dB(A). Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr. Meß- und Beurteilungsvorschrift ist die TA-Lärm in Verbindung mit den Hinweisen zur Beurteilung von Freizeitlärm in der Fassung vom 25. November 1987. In Ziffer I 8.2 ist ausgeführt, daß die im Zusammenhang mit dem Circusbetrieb zu errichtenden Tierstallungen (z.B. Löwen-, Elefanten-, Pferdestall) einen Mindestabstand von 40 m zu dem nächstgelegenen Wohngebäuden aufweisen müssen. Zur Reduzierung von entsprechenden Lärmäußerungen der Tiere sind artgerechte Einflußmöglichkeiten zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z.B. ausreichende FÃ[…]


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