Umfang der Betriebsratsunterrichtung
ArbG Dortmund – Az.: 5 Ca 955/18 – Urteil vom 22.01.2019
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.03.2018, dem Kläger zugegangen am 08.03.2018, aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Konstruktions-Ingenieur im Fachgebiet Elektrotechnik in dem Geschäftsbereich „Backoffice Services“ weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2018 5347,97 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2018 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2018 7066,64 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.05.2018 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2018 1630,15 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3886,65 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.12.2018 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4274,93 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
10. Der Streitwert wird auf 57539,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Beklagte gegenüber dem Kläger vom 07.03.2018 sowie im Zusammenhang hiermit um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten und Verzugslohn, Urlaubsgeld und Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens, die der Kläger gegenüber der Beklagten geltend macht.
Der 1954 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 02.01.1982 als Konstruktionsingenieur bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses regelt ein Arbeitsvertrag vom 17.09./21.09.1981, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 265/266 d. A. Bezug genommen wird.
In diesem Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:
2. Für das Anstellungsverhältnis gelt[…]