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Mietzahlungsrückstand: ordentliche Mietvertragskündigung neben fristloser Kündigung ist unwirksam

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LG Berlin, Az.: 66 S 90/17, Urteil vom 13.10.2017

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2017 f ü r R e c h t e r k a n n t :

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 30. März 2017 – Aktenzeichen 102 C 333/16 – teilweise abgeändert; die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Unter teilweiser Abänderung wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens über die vom Beklagten zu 1.) eingelegte Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner die notwendigen Auslagen des Beklagten zu 1). Die übrigen Kosten und notwendigen Auslagen tragen die Kläger als Gesamtschuldner in Höhe von 54 % und der Beklagte zu 2.) in Höhe von 46 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.

Foto: fizkes/Bigstock

Der Beklagte zu 1) und Berufungskläger wurde durch das Urteil des Amtsgerichts vom 30.3.2017 verurteilt, die von ihm gemietete und im Rubrum näher bezeichnete Wohnung zum 30.4.2017 geräumt an die Kläger herauszugeben. Neben ihm nahmen die Kläger erstinstanzlich ebenfalls erfolgreich den dortigen Beklagten zu 2) mit der Behauptung in Anspruch, dieser bewohne – ohne Partei des Mietvertrages zu sein – mit dem Beklagten zu 1) die Wohnung und habe dort seinen Wohnsitz. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Amtsgericht den Beklagten (zu 1) und 2)) in Höhe von 92 % und den Klägern in Höhe von 8 % auferlegt. Gegen den Beklagten zu 2) ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Mit dem vom Beklagten zu 1) eingelegten Rechtsmittel verfolgt dieser sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Wegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts[…]


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