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Reisepreis: Stornopauschale 50 Prozent bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn?

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AG Bad Homburg – Az.: 2 C 2142/17 (28) – Urteil vom 25.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in der Höhe von 644,– € nebst Zinsen hieraus in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in der Höhe von 255,85 € freizustellen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um reiserechtliche Ansprüche nach der Stornierung einer von dem Kläger gebuchten Reise.

Der Kläger schloss Anfang Januar 2017 mit der Beklagten einen Reisevertrag über eine vierzehntägige Reise nach Porto Santo. Zum genauen Inhalt der von dem Kläger geplanten Reise wird auf die Reisebestätigung/Rechnung der Beklagten (Anlage zur Klage, Bl. 8/9 d. A.) Bezug genommen. Für die Reise sollte der Kläger einen Betrag in der Höhe von insgesamt 3.218,92 € zahlen.

Als Anzahlung auf die Reise entrichtete der Kläger der Beklagten einen Betrag in der Höhe von 644,– €. Mit einem Schreiben vom 20. Juni 2017 stornierte der Kläger die bei der Beklagten gebuchte Reise. Die Beklagte erstellte daraufhin eine Storno-Rechnung, zu deren Inhalt im Einzelnen auf die Rechnung vom 21. Juni 2017 (Anlage zur Klage, Bl. 10 d. A.) verwiesen wird. Insoweit forderte die Beklagte von dem Kläger einen Betrag in der Höhe von 1.609,46 €.

Der Kläger wandte sich an seinen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit einem Schreiben im August 2017 zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung sowie ebenfalls zu einer Erklärung auf, dass die überschießende Forderung aus der Stornorechnung nicht weiter verfolgt werde. Zum genauen Inhalt des Forderungsschreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf das Schreiben vom 22. August 2017 (Anlage zur Klage, Bl. 11/12 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte musste die streitgegenständlichen Flüge gegenüber der Fluggesellschaft stornieren. Ob der Beklagten ins[…]


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