Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung eines Kommanditisten bei Insolvenz der Gesellschaft

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Rottweil – Az.: 5 O 33/18 KfH – Urteil vom 25.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. ….. nachfolgend auch: Schuldnerin) Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegenüber dem Beklagten als Kommanditist der Schuldnerin geltend.

Die Schuldnerin wurde am 29.11.2001 errichtet. Sie betrieb das C. M. ……“. Der Erwerb des Schiffs wurde durch ein S. in Höhe von 23,6 Mio. US$ sowie den Einlagen von Kommanditisten finanziert. Die Schuldnerin stellte am 12.09.2012 Insolvenzantrag. Am 13.09.2012 wurde durch das Amtsgericht Hamburg zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, mit Beschluss vom 07.11.2012 das Insolvenzverfahren und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Schiff der Schuldnerin ist verkauft.

Der Beklagte beteiligte sich mit einer Einlage von 30.000,00 € an der Schuldnerin. Seine Beteiligung erfolgte zunächst als Treuhandkommanditist; am 23.08.2005 wurde er im Wege der Sonderrechtsnachfolge als Kommanditist im Handelsregister entsprechend eingetragen (Handelsregisterauszug ….. Er erhielt am 27.06.2003 eine Zahlung seitens der Schuldnerin in Höhe von 1.200,00 €, am 30.10.2003 und 16.06.2004 von jeweils 1.500,00 €, am 29.10.2004 von 2.700,00 €, am 31.05.2005 von 1.200,00 €, am 24.10.2005 von 1.500,00 €, am 29.06.2006 von 1.200,00 €, am 08.11.2006 von 1.500,00 € und am 04.12.2007 von 1.200,00 €, insgesamt 13.500,00 €. Die Kapitalkonten sämtlicher Kommanditisten waren seit der Gründung der Schuldnerin durchweg negativ.

Der Beklagte erhebt hinsichtlich der Masseverbindlichkeiten sowie der Ausschüttungen während seiner Zeit als Treuhandkommanditist die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet, die vorhandene Insolvenzmasse reiche nicht aus, um sämtliche Gläubigerforderungen zu befriedigen. Im Insolvenzverfahren seien Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 14.246.981,31 € zur Tabelle angemeldet worden; hinsichtlich der zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen behauptet der Kläger zunächst eine Höhe von 1.416.157,63 €, im Laufe des Rechtsstreits festgestellte Forderungen in Höhe von nur noch 1.226.072,63 €. Der Kläger verweist insoweit auf den Tabellenausdruck Anlage K 2 (Bl. 16 ff. d.A.) sowie die „Insolvenztabelle nach § 178 InsO“ ([…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv