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Die gesetzliche Erbfolge

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Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Hat der Erblasser kein Testament errichtet, oder ist seine letztwillige Verfügung unwirksam, bestimmt das Gesetz, welche Personen als dessen Erbe eingesetzt werden. Diese gesetzliche Erbfolge sieht grundsätzlich zunächst ein Verwandtenerbrecht vor. Dabei werden die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen eingeteilt.
Die erbrechtlichen Ordnungen
Erben erster Ordnung
Foto: Yastremska/Bigstock

Erben der ersten Ordnung sind gemäß § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel. Es findet dabei eine Erbfolge nach Stämmen statt, was bedeutet, dass jeder Stamm zu gleichen Teilen erbt. Zu beachten ist dabei:

Kinder erben anteilig gleich.

Lebt ein jeweils höherer Abkömmling, schließt er automatisch die ihn nachfolgenden Abkömmlinge aus. Lebt also zum Todesfall des Erblassers sein Kind noch, werden die Kindeskinder automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen.

Lebt der erste Abkömmling, also das Kind des Erblassers jedoch nicht mehr, treten die Enkelkinder an dessen Stelle.
Erben zweiter Ordnung
Sind beim Tod des Erblassers keine Erben der ersten Ordnung vorhanden, werden die Erben zweiter Ordnung herangezogen. Zu dieser gehören gemäß § 1925 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, sprich also Geschwister, Neffen und Nichten. Auch bei dieser Erbfolge gelten bestimmte Prinzipien:

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Eltern, fällt ihnen jeweils die Hälfte des Nachlasses zu.

Lebt eines der beiden Elternteile nicht mehr, so fällt der Erbteil zu ½ auf den noch lebenden Elternteil und zu ½ auf die Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils.

Sind keine anderen Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils als der Erblasser selbst mehr vorhanden, erbt der noch lebende Elternteil allein.
Erben dritter Ordnung
Erben der dritten Ordnung werden erst in die Erbfolge mit einbezogen, wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung bestehen. Zu dieser Ordnung gehören gemäß § 1926 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins). Auch hier gelten gewisse Regelungen:

Sind zum Zeitpunkt des Todesfalls alle Großeltern noch am L[…]


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