OLG Nürnberg – Az.: 2 U 1967/18 – Beschluss vom 31.01.2019
Gründe
A.
Am 06.04.2017 kam es auf dem neben dem Main-Donau-Kanal auf Höhe des Ortsteils Kleinseebach der Gemeinde Möhrendorf gelegenen Schotterweg zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kläger, der zu Fuß unterwegs war, und der Beklagten, die den Weg mit einem sogenannten „Pedelec“ befuhr. Die Parteien streiten um wechselseitige Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus diesem Unfall.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ergebe sich unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) nicht, dass der Beklagten als Fahrerin eines Pedelecs die Benutzung des Schotterwegs, der als Betriebsgelände nur „für Fußgänger und Radfahrer (ohne Motorkraft)“ von der Strompolizei freigegeben worden sei, untersagt gewesen wäre. Denn durch Pedelecs mit ihrem vergleichsweise schwachen Elektromotor drohe dem Zustand und der Sicherheit des Ufergrundstücks keinerlei Schaden. Im Übrigen diene das Bundeswasserstraßengesetz nicht dem Schutz der Rechtsgüter von Fußgängern und Radfahrern, die sich auf neben Bundeswasserstraßen gelegenen Wegen begegnen. Dass einer der Parteien ein unfallkausaler Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten wäre, sei nicht nachgewiesen. Keiner der beiden Unfallschilderungen sei hinreichend überzeugend, ausreichende objektive Anknüpfungspunkte seien nicht vorhanden.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er beantragt,
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.08.2018 (Az.: 8 O 6196/17) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.755,12 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu Händen der Rechtsanwälte Dr. Endress & Partner in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen verfolgt sie das Ziel ihrer Widerklage im Wege einer Anschlussberufung.
B.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Lan[…]