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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – gesondert berechenbare ärztlicher Leistungen

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LG Berlin, Az.: 23 S 14/14, Urteil vom 13.11.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 20. Januar 2014 – 5 C 94/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die auf Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer privaten Krankheitskostenversicherung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger stützt den geltend gemachten Erstattungsanspruch auf die Tarifbedingung BE II A 2.1, die – im tariflichen Umfang – für folgende Aufwendungen eine Erstattung vorsieht:

„1. Gesondert berechenbare ärztliche stationäre Behandlung im Krankenhaus“

Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch seine Interessen beachtet (BGH, std. Rspr., zuletzt u. a. Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 60/13, juris: Rz. 17), folgt aus dem tarifgemäßen Erfordernis gesonderter Berechenbarkeit der ärztlichen stationären Behandlung, dass damit Kosten gemeint sind, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen, die gemäß § 7 Abs. 1 Krankenhausentgeltsgesetz (KHEntgG) gerade nicht gesondert, sondern pauschal abgerechnet werden. Zu Unrecht hält der Kläger das Vergütungssystem des KHEntgG, das insbesondere in allgemeine Krankenhausleistungen und gesondert abrechenbare Wahlleistungen trennt, für die Begriffsbestimmung einer gesondert berechenbaren ärztlichen stationären Behandlung nicht für einschlägig. Richtig ist zwar, dass das KHEntgG nach seinem § 1 Abs. 1 nur für DRG-Krankenhäuser gilt, also für die Krankenhäuser, die nach dem System der DRG (Diagnosis Related Groups), einem Fallpauschale[…]


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