OLG Celle – Az.: 14 U 127/19 – Urteil vom 04.12.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <2 O 151/18> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.626,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Februar 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber der T. GmbH & Co. KG, … aus der Rechnung vom 06. Februar 2018 Rechnungsnummer … in Höhe von 1.000,08 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Februar 2018 freizuhalten.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger den aufgrund der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung …, Kraftfahrtversicherung … wegen des Unfalls vom 01. Februar 2018 mit dem Kfz des Klägers, …, und dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kfz des Beklagten zu 1., …, in der …, entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen haben.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22. Juli 2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 01. Februar 2018 in der B.straße in W. geltend.
Am Unfalltag gegen 18:00 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die B.straße in westlicher Richtung. Der Beklagte zu 1. parkte zu dieser Zeit mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw am rechten Straßenrand. Beim Passieren kam es zur Kollision. Unstreitig war die Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet. Das Beklagtenfahrzeug wurde im Bereich der Fahrertür, das Klägerfahrzeug an der vorderen rechten Seite beschädigt. Einzelheiten zum Hergang sind streitig.
Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen; hierüber verhält sich die als An[…]