AG Rendsburg – Az.: 42 C 15/19 – Urteil vom 25.06.2019
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der … in Höhe von 47,60 € freizuhalten, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die … .
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Freistellung von einer Forderung aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich zwischen dem 18. und dem 20.11.2018 in Rendsburg ereignete. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, wobei die Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden des Klägers nicht streitig ist. Der Kläger beauftragte die Sachverständigen … mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Diese schätzten in dem Gutachten vom 26.11.2018 die Reparaturkosten auf insgesamt 3.799,02 €, worin ein Betrag von 120,00 € netto für die „Vorbereitung, Bereitstellung und Abwicklung des Transports zum/vom Lackierbetrieb“ enthalten ist. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. … reparieren, der nicht über eine eigene Lackiererei verfügt Diese stellte dem Kläger mit Datum vom 20.12.2018 insgesamt 3.817,81 € in Rechnung, wobei ein Betrag in Höhe von 120,00 € netto an Verbringungskosten zum Lackierer enthalten sind.
Die Beklagte hat den Schaden bis auf einen Teil der Verbringungskosten in Höhe von brutto 47,60 € ausgeglichen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von einer Forderung der …, ebenda, in Höhe von 47,60 € freizuhalten, Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die … .
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass bei der … tatsächlich Verbringungskosten in Höhe von 120,00 € angefallen seien. Diese habe offenbar die Verbringungskosten in der vom Sachverständigen angesetzten Höhe abgerechnet, während in anderen Fällen andere Beträge abgerechnet worden seinen, so beispielsweise in einem Fall ein Betrag von sogar 135,00 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläg[…]