LG Köln – Az.: 16 O 263/17 – Urteil vom 06.02.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.476,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 71.886,30 EUR seit dem 28.10.2016 sowie aus 27.011,20 EUR seit dem 15.09.2017 sowie aus weiteren 62.579,18 EUR seit dem 15.04.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag zwischen den Parteien vom 22.12.2000, die Courtagevereinbarung vom 22.12.2000, die Financial Advisory and Mediation Agreements aus dem Jahre 2002, die Courtagevereinbarung vom 24.06.2002 nebst Nachträgen, insbesondere in Form des Nachtrags vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag nebst seiner Anhänge nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.10.2016 beendet worden sind, sondern ungekündigt fortbestehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Courtageansprüche für im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten der Beklagten erbrachte Leistungen. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in M. Sie beabsichtigte im Jahr 2000 auch auf dem deutschen Markt Lebensversicherungen zu vertreiben. Die Klägerin verfügt in diesem Markt über umfangreiche Kontakte zu Versicherungsmaklern und auch über Erfahrungen im Vertrieb von Lebensversicherungen. Vor diesem Hintergrund schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 20.12.2000 mit der T Finance Konzepts GmbH einen Kooperationsvertrag, welcher die Zusammenarbeit der Vertragsparteien regelt. Danach ist es Aufgabe der T Finance Konzepts GmbH, entweder unmittelbar oder durch geeignete Vertriebspartner, Lebensversicherungsprodukte der Beklagten an in Deutschland wohnhafte Personen zu vertreiben. Zu diesem Zweck vermarktet die T Finance Konzepts GmbH Versicherungsprodukte der Beklagten, nimmt Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen entgegen und leitet diese an die Beklagte weiter. Für ihre Tätigkeit erhält die T Finance Konzepts GmbH eine Vergütung, welche sich nach dem Kooperationsvertrag und der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien bestehenden Courtagezusage richtete. Hinsichtlich der Courtagezusage wird auf Anl. K2, Bl. 36-54 GA verwiesen. Die Courtagezusage wurde durch einen Nachtrag vom 01.02.2004 zum Kooperationsvertrag, Anl. K3, Bl. 44-84 GA, ergänzt. Vertragspartner des Nachtrags waren nunmehr die Klägerin und die Beklagte. Zu den Aufgaben der Kl[…]