Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 227/06
Urteil vom 30.04.2008
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger fordern Versicherungsleistungen in Höhe von 154.751,68 EUR aus einer beim Beklagten, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, gehaltenen Gebäudeversicherung.
Die Klägerin zu 1 erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem Tode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erblasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, welche inhaltsgleich mit den VGB 88 sind. Versicherungsbeginn war der 8. Mai 1998, versichert waren unter anderem Rohrbruch und Leitungswasser-Schäden. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2000 wurde der Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1 und ihren Ehemann, den Kläger zu 2, als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Beklagte den „Ersatzversicherungsschein“ vom 25. September 2000 aus.
Im Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des versicherten Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch defekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde vom Beklagten reguliert.
Im Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Gebäudesanierung – insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden Badezimmern der oberen Geschosse – stellte sich nach der Behauptung der Kläger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil sowohl die Holzdecken als auch die Fachwerk-Balkenkonstruktion im Außenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass unter anderem der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits teilweise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das Haus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser voll gesogen und völlig morsch.
Im November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten Sanierungsauftrag, infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den gesamten Gebäudeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren, praktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand[…]