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Immobilienkauf – großer Schadensersatz wegen Baumängeln innerhalb der Zehnjahresfrist

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KG Berlin – Az.: 6 U 26/10 – Urteil vom 29.04.2011

Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Zurückweisung seines Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts vom 3. Februar 2010 teilweise geändert:

Die Beklagte wird über den Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 71.229,44 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins zu zahlen und zwar auf 4.294,32 EUR ab dem 19. Dezember 2008 und auf weitere 66.935,12 EUR ab dem 5. Februar 2009.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen eventuell schon entstandenen, noch nicht bezifferbaren, weiteren finanziellen Schaden und einen noch entstehenden weiteren finanziellen Schaden sowie die von Seiten des Klägers gezahlte Grunderwerbssteuer, soweit eine Erstattung der Grunderwerbssteuer von dem zuständigen Finanzamt verweigert wird, im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung Nr. 1… nebst Kellerraum K 1… im Haus K , 1… , verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 110,62/10.000 an der Wohnanlage K (ungerade), 1… , zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferinnen tragen die durch die Nebenintervention verursachten Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des  Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% hiervon abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Zum Sachverhalt – auch zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens im ersten Rechtszug sowie zum Inhalt der vor dem Landgericht gestellten Anträge – wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Das Landgericht hat den auf Rückabwicklung des Erwerbsvertrages gerichteten großen Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung des § 635 BGB a. F. dem Grunde nach für berechtigt gehalten, hat jedoch auf den Vertrag und die geltend gemachten Ansprüche die Verjährungsregeln des Kaufrechts angewendet und einen Teil der Klageforderung für verjährt gehalten. Zu den Einzelheiten der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ver[…]


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