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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für die Löschung eines Wegerechts gemäß § 22 GBO

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OLG Düsseldorf – Beschluss vom 23.06.2021 – Az.: I-3 Wx 50/20

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis zu 5.000 €
Gründe
I.

Die Beteiligten sind zu je ½ Eigentümer des Grundstücks … 16 in … Der Grundbesitz ist eingetragen im Grundbuch von … Blatt 428 Flur 7 Flurstücke 297, 3341 und 3342. Der Grundbesitz ist zu Flurstück 3341 in Abteilung II Nr. 1 belastet mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht).

Ursprünglich war das Wegerecht eingetragen zugunsten des damaligen Flurstücks 294, das vom … durch die Flurstücke 297 und 296 getrennt war. Dienendes Grundstück war das Flurstück 296.

Das herrschende Grundstück ist zwischenzeitlich mehrfach geteilt worden. Zunächst in die Flurstücke 1396 und 1397. Auf dem – rückwärtig liegenden – Flurstück 1396 ist das Wegerecht erloschen. Das Flurstück 1397 wurde sodann geteilt in die Flurstücke 1547 und 1548. Das Flurstück 1548 grenzte an die Flurstücke 296 und 297. Das – wiederum rückwärtig gelegene – Flurstück 1547 steht im Eigentum der Eheleute … . Das Flurstück 1548 wiederum wurde geteilt in die Flurstücke 3342 und 3343. Das Flurstück 3343 grenzt an das Flurstück 1547 und steht im Eigentum der … GmbH. Sie war zunächst auch Eigentümerin des Flurstücks 3342.

Die Beteiligten waren ursprünglich Eigentümer der Flurstücke 296 und 297. Das – dienende – Flurstück 296 wurde sodann geteilt in die Flurstücke 3340 und 3341.

2017 schlossen die Beteiligten und die … GmbH einen notariellen Tauschvertrag mit Änderungsurkunde von 2019. Darin übertrug die … GmbH den Beteiligten das Flurstück 3342 und die Beteiligten übertrugen der … GmbH das Flurstück 3340. Über das Flurstück 3340 ist für die … GmbH somit der Zugang zu dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 3343 gesichert.

Das zugunsten der Flurstücke 3342 und 3343 eingetragene Wegerecht besteht nicht mehr/wurde gelöscht.

Um die sofortige Abwicklung der genannten beiden Urkunden zu ermöglichen, schlossen die Parteien des Tauschvertrages am 25. Nov. 2019 eine weitere notarielle Vereinbarung.

Darin versicherte die … GmbH, (künftig) kein Wegerecht auf dem Flurstück 3343 zugunsten des Flurstücks 1547 einzuräumen und keinen Grundstücksteil dieser Parzelle an den jeweiligen Eigentümer der Parzelle 1547 zu veräußern, bevor dieser nicht die Löschungsbewilligung zur bestehenden Grunddienstbarkeit auf den Flurstücken 3340 und 3341 erteilt habe. Die … GmbH verpflichtete sich weiter, diese Verpflichtung einem ev. Rechtsnachfolg[…]


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