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Grundstückserwerb durch im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts lebenden Ehegatten

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OLG Oldenburg – Az.: 12 W 143/17 (GB) – Beschluss vom 11.02.2019

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Meppen vom 18.08.2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird gebeten, über den Eintragungsantrag der Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 200.000,- €.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als Eigentümer mit einem Miteigentumsanteil zu je ½ des im Grundbuch von (…), Blatt (…) verzeichneten Grundstücks eingetragen. Mit notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom TT.MM.2017 des Notars (…), (UR-Nr. …/2017) veräußerten sie ihre Miteigentumsanteile an den Beteiligten zu 3). In gleicher Urkunde erklärten die Beteiligten die Auflassung und bewilligten bzw. beantragten, den Beteiligten zu 3) als neuen Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch einzutragen. Der Beteiligte zu 3) ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand niederländischen Rechts.

Den Eintragungsantrag der Beteiligten hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 18.08.2017 beanstandet. Aus den Angaben im Kaufvertrag folge, dass der Käufer in niederländischer Gütergemeinschaft lebe. Nach der Auflassung solle er das Grundstück als Alleineigentümer erwerben. Tatsächlich falle das mit Vertrag vom TT.MM.2017 erworbene Grundstück in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Das sich aus dem Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht ergebende Gemeinschaftsverhältnis sei nach § 47 GBO zu bezeichnen. Zwar besitze der Ehegatte gemäß Art. 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Vermögensgegenstände, die er während der Ehe erwerbe. Dies rechtfertige es jedoch im Hinblick auf die sich aus dem Güterstand ergebende Gebundenheit des Miteigentums nicht, von der Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses abzusehen. Die niederländische Praxis, wonach der Käufer allein im Grundbuch eingetragen werde mit dem Vermerk, dass dieser in allgemeiner Gütergemeinschaft verheiratet sei, sei nach deutschem Recht nicht möglich. Zur Beseitigung des Eintragungshindernisses könne eine Eintragungsbewilligung der Eheleute vorgelegt werden, wonach diese als Eigentümer in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht in das Grundbuch einzutragen seien.

Gegen diese Zwischenverfügung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Käufer, der im gesetz[…]


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