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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hinweispflicht (ärztliche) bzgl. Krankenhauskostenübernahme

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 104/81
Urteil vom 01.02.1983

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger suchte am 7. August 1977 den Beklagten, Chefarzt der inneren Abteilung des B.-Krankenhauses in D., als Privatpatient auf. Er klagte über erhebliche Schmerzen am rechten Hüftgelenk und Gehbeschwerden. Der Beklagte diagnostizierte eine Hüftgelenksarthrose rechts, die sich im Anschluß an einen Hüftgelenksbruch bei einem Unfall des Klägers im Jahre 1970 gebildet hatte, und wies den Kläger zur stationären Heilbehandlung in die von ihm geleitete Privatstation des Krankenhauses ein. Dort wurde der Kläger wegen der Arthrose vom 8. August bis zum 29. September 1977 behandelt. Er erhielt täglich ein Dragee Dona 200 und eine, später zwei Kapseln Amuno 25, ferner 5 mal wöchentlich Paraffin-Fango-Packungen an der rechten Hüfte. Im Verlauf des Krankenhausaufenthaltes verordnete der Beklagte ferner trotz normaler Leberwerte dem Kläger eine Leberschutztherapie in Form von Infusionen. Endlich wurde eine vorübergehende Hypotonie medikamentös behandelt.

Die Versicherung bei der der Kläger eine Krankenhaustage- und Krankentagegeldversicherung sowie eine Krankheitskostenversicherung unterhielt, lehnte Versicherungsleistungen ab, weil ihrer Ansicht nach eine stationäre Heilbehandlung medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Eine Klage des Klägers gegen die Versicherung blieb in zwei Instanzen erfolglos (1 0 168/78 LG Duisburg und 4 U 205/78 OLG Düsseldorf). In jenem Rechtsstreit hat der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rückzahlung der von ihm gezahlten Kosten in Höhe von 8.849,40 DM für die Stationspflege sowie Erstattung der Prozeßkosten in Höhe von 9.066,90 DM aus seinem Rechtsstreit mit der Versicherung. Er trägt vor, für eine stationäre Behandlung habe bei ihm keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Der Beklagte hätte ihn darüber und insbesondere über die Gefahr, daß die Versicherung die Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung ablehnen könne, pflichtgemäß belehren müssen. Durch die Verletzung dieser Hinweispflicht habe der Beklagte sich ihm schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Beklagte meint, eine stationäre Behandlung des Klä[…]


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