a) Krankheit … entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Benutzer hat in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr. Voraussetzung ist die Vorlage eines geeigneten und überprüfbaren Nachweises, bei Krankheit Vorlage eines fachärztlichen Attestes.
b) Für jedes Mahnschreiben werden Mahnkosten in Höhe von DM 6,00 berechnet.
c) Für Verletzungen, die sich der Benutzer bei Benutzung der Einrichtungen des Sportstudios zuzieht, haftet der Inhaber nur, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
d) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Landgericht Karlsruhe
Az.: 10 O 289/90
Verkündet am 25.03.1991
Urteil ist rechtskräftig!
Im Namen des Volkes Urteil
In Sachen wegen Verstoßes gegen das AGBG hat die X. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03.12.90 für R e c h t erkannt:
1. Der Beklagten wird untersagt, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluß von Verträgen über die Benutzung des von ihr betriebenen Sportstudios zu verwenden oder sich auf diese Bestimmungen zu berufen, es sei denn, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgeschäfts gehört oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen verwendet werden:
a) Krankheit … entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Der Benutzer hat in solchen Fällen lediglich einen Anspruch auf Ruhen des Vertrages für höchstens 1 Jahr. Voraussetzung ist die Vorlage eines geeigneten und überprüfbaren Nachweises, bei Krankheit Vorlage eines fachärztlichen Attestes.
b) Für jedes Mahnschreiben werden Mahnkosten in Höhe von DM 6,00 berechnet.
c) Für Verletzungen, die sich der Benutzer bei Benutzung der Einrichtungen des Sportstudios zuzieht, haftet der Inhaber nur, sofern ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
d) Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Sch[…]