Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 77/11
Urteil vom 13.03.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2011 – 6 O 171/10 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien in einer Erledigungsfeststellung über eine Klage, mit der der Kläger die Beklagte ursprünglich auf Erfüllung einer Rückkaufvereinbarung in Anspruch genommen hat.
Am 19.10.2006 erwarb der Kläger – ein Steuerberater – von der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt als „……..“ firmierte und unter der Adresse…….. einen Autohandel betrieb, einen Pkw P. 1007 Filou 75 zum Kaufpreis von 13.630 EUR. Er schloss zugleich zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der …. Bank ab, der – beginnend mit dem 29.11.2006 – mit 35 Monatsraten zu je 129,94 EUR und einer am 30.10.2009 fällig werdenden so genannten „Ballonrate“ über 7.497,08 EUR zurückgezahlt werden sollte (Bl. 7 ff. d. A.). Der Darlehensvertrag enthielt – so der Text der Kopfzeile („Seite 7 von 7 des Autodarlehensvertrags (gewerblich) vom 19.10.2006 (17:54:43) Kunde: STEUERBERATER“) – eine Zusatzvereinbarung, die im Auszug folgende Regelungen enthielt:
Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis soll von der … P. Bank finanziert werden. Einwendungen aus dieser Zusatzvereinbarung kann der Kunde nicht gegenüber der P. Bank geltend machen. Hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:
1. Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate zurückzukaufen.
2. Der Rücknahmepreis entspricht mindestens der Schlussrate in Höhe von 7.489,08 EUR. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Fahrzeug bei Rücknahme eine Kilometerleistung von nicht mehr[…]