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Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung – (geplanten) Änderungen 2021

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Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung der StPO
Die Strafprozessordnung (Kurzform StPO) ist in Deutschland die wichtigste gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Würdigung von Rechtsverstößen. Bedingt durch den gesellschaftlichen Wandel, der sich von Zeit zu Zeit vollzieht, wird auch die StPO stets einer Überprüfung unterzogen und ggfls. auch fortentwickelt. Im Jahr 2021 ist es wieder einmal an der Zeit, eine derartige Fortentwicklung durchzuführen. Die aktuellen Änderungen sollen in erster Linie dem Schutz der Kleinsten in unserer Gesellschaft dienen, denn die sexualisierte Gewalt sowie auch die Kinderpornografie hat in der jüngeren Vergangenheit bedauerlicherweise massiv zugenommen. In diesem Bereich hatte die StPO definitiv einen Fortentwicklungsbedarf, dem der Gesetzgeber jetzt Rechnung getragen hat.

Sowohl die Verbreitung als auch der reine Besitz der Kinderpornografie nebst sexualisierter Gewalt mit Kindesopfern werden künftig als ein Verbrechen angesehen, welches eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich zieht. Eine weitere Änderung der StPO sieht vor, dass bei dem Vorliegen eines dringenden schweren Tatverdachts die jeweiligen Verdächtigen direkt grundsätzlich eine Untersuchungshaft antreten müssen. Diese Änderungen sehen sich jedoch massiver Kritik gegenüber.

Die Bundesjustizministerin Lambrecht gehörte selbst zu denjenigen Stimmen, die sich kritisch gegenüber den Änderungen äußerte. Laut Aussage von Lambrecht wäre es weitaus wichtiger gewesen, eine Sensibilisierung mit diesem Thema gegenüber Lehrern sowie Erziehern und Ärzten vorzunehmen. Der mediale Druck, der auf Lambrecht einwirkte, führte letztlich zu einer Meinungsänderung der Bundesjustizministerin.

(Symbolfoto: Von FabrikaSimf/Shutterstock.com)
Die Einordnung als Verbrechen
Auf der Grundlage des § 184b Strafgesetzbuch (StGB) ist

die Verbreitung
die Herstellung
der Bezug
die Auslieferung

von kinderpornografischen Schriften strafbar und zieht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren oder alternativ dazu eine Geldstrafe nach sich. Sollte die Tat einen gewerbsmäßigen Hintergrund haben führt dies zu einer Erhöhung des Strafrahmens auf d[…]


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