Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Az: 6 Sa 401/09
Urteil vom 12.04.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 16.09.2009 – 11 Ca 506/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses in unbefristeter Form über den im Arbeitsvertrag vom 09.02.2006 (Bl. 6 f.d.A.) vereinbarten Beendigungstermin – 14.02.2008 – hinaus.
Die Klägerin war aufgrund des vorgenannten Vertrages seit 15.02.2006 bei der Beklagten zunächst als Mitarbeiterin im Bereich Lohnausgleichsversicherung „Post-Office“ tätig. Zum 01.08.2007 wies die Beklagte der Klägerin – rückwirkend – mit Schreiben vom 29.08.2007 (Bl. 44 d.A.) eine neue Tätigkeit im Bereich Lohnausgleichsversicherung „Front-Office“ zu. In dem vorgenannten Schreiben heißt es u.a.:
…
Umsetzung
Sehr geehrte Frau ……,
Sie werden ab dem 01.08.2007 als Mitarbeiterin in das Team Front-Office/Clearingstelle umgesetzt.
Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit für Ihre bisherige Mitarbeit bedanken und verbinde damit den Wunsch, dass Sie in Ihrem neuen Aufgabengebiet weiterhin gute Arbeit leisten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand
i.A.
………..
Teamleiterin
Justitiariat/Personal“
…
Die Zuweisung dieses Arbeitsplatzes beruht auf einer von der Beklagten vorgenommenen internen Stellenausschreibung vom 18.07.2007 (Bl. 42 d.A.), an der die Klägerin erfolgreich teilgenommen hatte. Die dieser Tätigkeit zugrunde liegende Stelle ist im Stellenplan der Beklagten als unbefristete Stelle ausgewiesen.
Die Klägerin hat behauptet, im Vorfeld sowie im Verlauf des Bewerbungsverfahrens habe ihr damaliger Vorgesetzter, der Bereichsleiter …….., sie darüber informiert, dass „für sie“ extra eine unbefristete Stelle geschaffen werde, auf die sie sich bewerben solle. Nach Abschluss des Verfahrens habe Herr …… noch einmal die Klägerin darauf hingewies[…]